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Arbeitnehmer­überlassung – was bedeutet das?

„Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen wird.“ (Bundesagentur für Arbeit)

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Bei der Vermittlung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen wir hohe Maßstäbe: Qualifikation, Bewerkstelligung der jeweiligen Anforderungen und Arbeitsabläufe, Teamfähigkeit sowie das Gespür für die jeweilige Unternehmenskultur des Auftraggebers. Gleichzeitig nehmen wir die Richtlinien der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) sehr ernst und vor allem genau.

AÜG-Reform

Allgemeine Änderungen seit 01.04.2017
Seit dem 01. April 2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Darin wurden vor allem die Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay genauer definiert. Da wir als Personaldienstleister genauso wie Sie von diesen Umgestaltungen betroffen sind und wissen, wie unübersichtlich Gesetzesänderungen oftmals erscheinen können, möchten wir Ihnen im folgenden die wichtigsten Punkte zu den obengenannten Aspekten zusammenfassen.


Höchstüberlassungsdauer:

  • Höchstüberlassungsdauer: maximal 18 Monate darf der Zeitarbeitnehmer bei einem Kunden eingesetzt werden (personenbezogen).
  • Bei einem Wechsel des Mitarbeiters von einem Arbeitgeber zu einem Personaldienstleister wird die Zeit des Anstellungsverhältnisses behandelt wie eine Überlassung. Das heißt, wenn ein Mitarbeiter bereits zwei Jahre für einen Arbeitgeber gearbeitet hat, muss er erst 3 Monate und 1 Tag pausieren, bevor er über den Personaldienstleister zu seinem alten Arbeitgeber überlassen werden darf.
  • Der Entleiherbegriff ist rechtsträgerbezogen zu verstehen. Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsel im Kundenunternehmen führen nicht zu einer Neuberechnung der 18 Monate.
  • Auch ein Wechsel zu einem anderen Personaldienstleister führt nicht zu einer Neuberechnung der Höchsüberlassungsdauer.
  • Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.


Equal Pay:

  • Bereits ab dem ersten Tag des Einsatzes im Kundenunternehmen gilt der Grundsatz des Equal Pay.
  • Equal Pay umfasst alle auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile.
  • Die Definition ist nicht gesetzlich geregelt, sondern nur im Rahmen der Begründung zum Gesetzesentwurf aufgenommen.
  • Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2014: „Der Begriff des Arbeitsentgeltes … ist national zu bestimmen und weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss …“
  • Das heißt insbesondere auch Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge (Wertausgleich in Euro möglich)


Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.

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