Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 07/2021
Meincare Fachkräfte im Gesundheitswesen GmbH überlässt ihre Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an ihre Kunden. Meincare wurde die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1 Abs. 1 AÜG im Februar 2020 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Kiel, erteilt. Entsprechende Verlängerungen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bestehen ebenfalls. Alle wesentlichen Merkmale sind ausschließlich mit Meincare zu vereinbaren.
Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Mitarbeiter von Meincare nur innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
Alle Meincare Mitarbeiter haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Als Einsatzort ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung vereinbart. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigt Meincare zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes
Arbeitsbedingungen
Dem vom Verleiher an den Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer werden
vom ersten Tag der Überlassung an mindestens die im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Mitarbeiter geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen gewährt.
Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, bemüht sich Meincare eine Ersatzkraft zu stellen: Ist dies nicht möglich, wird Meincare von dem Auftrag befreit.
Die Stundennachweise des Leiharbeiters sind wöchentlich vom Entleiher zu unterzeichnen, spätestens jedoch am ersten Werktag des Folgemonats.
Fehlende Stundennachweise und die daraus resultierenden Kosten für etwaige Korrekturen/ Verzugskosten etc. der Lohnabrechnung des Leiharbeiters werden dem Entleiher in Rechnung gestellt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich außerdem nach der Anzahl der Arbeitstage. Sie beträgt pro Monat
| Bei 20h pro Woche | Bei 30h pro Woche | Bei 35h pro Woche |
Bei Monaten mit 20 Arbeitstagen | 80 Stunden | 120 Stunden | 140 Stunden |
Bei Monaten mit 21 Arbeitstagen | 84 Stunden | 126 Stunden | 147 Stunden |
Bei Monaten mit 22 Arbeitstagen | 88 Stunden | 132 Stunden | 154 Stunden |
Bei Monaten mit 23 Arbeitstagen | 92 Stunden | 138 Stunden | 161 Stunden |
Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers/Verleihers Mehr- oder Überarbeit im gesetzlich zulässigen Umfang zu leisten, außer es wird ausdrücklich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausgeschlossen.
Vergütung/ Zuschläge
- für Nachtarbeit: 25% (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr)
- für Samstagsarbeit: 25% (14:00 Uhr bis 22:00 Uhr)
- für Sonntagsarbeit: 50%
- für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen: 100% (inklusive Oster- und Pfingstsonntag)
Maßgebend ist die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit erhält der Leiharbeitnehmer nur den jeweils höchsten Zuschlag. Übernachtungskosten werden dem Entleiher in Rechnung gestellt.
Übernahme von Personal/Ablöse
Der Entleiher verpflichtet sich, an den Verleiher pro Arbeitnehmer, der vom Verleiher an den Entleiher überlassen war und den der Entleiher später bei sich einstellt, eine Ablöse zu zahlen, nach Vereinbarung laut AÜV (siehe § 8 Übernahme von Personal/Ablöse).
Arbeitsschutz
Gemäß AÜG unterliegt die Tätigkeit unseres Mitarbeiters den für ihren Betrieb geltenden öffentlichen, rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher - unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort:
Die überlassenen Mitarbeiter werden vor Arbeitsaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Einsatzortes in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes eingewiesen.
Arbeitsunfall:
Der Kunde verpflichten sich, jeden Arbeitsunfall sofort an Meincare zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen.
Begehungsrecht:
Der Entleiher gewährt dem Verleiher freien Zutritt zum Arbeitsplatz seines Mitarbeiters.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung beruht. Es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
Als Gerichtsstand wird Erfurt vereinbart.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche, männliche und sonstige Personen.